Ehrenvorsitzender

Vorsitzender

Schatzmeister

Schriftführer

Beisitzer

Rechnungsprüfer

Seniorpartner

Satzung

Präambel: Die erfolgreiche Ausübung des zahnärztlichen Berufes erfordert Diagnose- und Therapiefreiheit im Rahmen einer angemessenen Honorierung.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Zahnärzte Oberberg“ e.V. (FZO e.V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung einer modernen, freiberuflichen Zahnheilkunde in wirtschaftlicher Unabhängigkeit und freier Praxis sowie eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Patienten und Zahnärzteschaft.
  2. Er strebt eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mit allen Krankenkassen und Versicherungen zum Wohle der Patienten an.
  3. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder über Rechte und Pflichten freiberuflicher, zahnärztlicher Tätigkeit zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegt es ihm, die Zusammenarbeit der Zahnärzteschaft des Oberbergischen Kreises anzustreben. Hier kann er sich regionaler Untergliederung bedienen. Dies soll dazu dienen, den nachbarschaftlichen kollegialen Kontakt zu verstärken und die Stammtische als „lokale Keimzellen“ zu fördern. Der Verein sucht darüber hinaus die Zusammenarbeit mit anderen regionalen zahnärztlichen Organisationen. Er wird sich deshalb um die Mitgliedschaft in geeigneten überregionalen Gremien bemühen.
  4. Die Mitglieder unterstützen ihre Patientenschaft in dem Recht der freien Arztwahl und wehren sich gegen jede Störung einer vertrauensvollen „Arzt-Patienten-Beziehung“. Sie sind sich der großen Bedeutung eines positiven Bildes des Berufstandes der Zahnärzteschaft in der Gesellschaft bewusst. Deshalb wird eine intensive Öffentlichkeitsarbeit des Vereins angestrebt.
  5. Der Verein nimmt die Belange seiner Mitglieder gegenüber Dritten wahr, soweit diese im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen. Bei Bedarf bedient er sich kompetenter Berater.
  6. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle im Oberbergischen Kreis in freier Praxis niedergelassenen oder in freier Praxis beschäftigten Zahnärztinnen und Zahnärzte werden.

  2. Mitglieder, die ihre Praxistätigkeit aufgeben, können die „informelle Mitgliedschaft“ beantragen. Informelle Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt.

  3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch den Tod
    2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand
    3. bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
    4. bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
    5. bei Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten, die durch Initiative des Vereins zustande gekommen sind,
    6. bei persönlichen Selektivvertragsabschlüssen mit Krankenkassen oder Drittanbietern, die dem Zweck des Vereins entgegenlaufen,
    7. bei Teilnahme des Mitgliedes an Internet-Plattformen, die auf der Versteigerung zahnärztlicher Leistungen basieren,
    8. bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.
    9. Der Vorstand hat vor seinem Beschluss das auszuschließenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausschlussgründen zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Entscheidung Beschwerde erhoben werden, die gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    10. durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären

Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen die bereits eingezahlten Beiträge.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben, die Ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen.
  2. Die Mitglieder haben durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und Ziele aktiv zu unterstützen und bei der Vereinsarbeit konstruktiv mitzuarbeiten.
  3. Die Mitglieder sollen sich in geeigneter Weise an dem internen Kommunikationssystem des Vereins beteiligen. Dies betrifft insbesondere die Herstellung von Empfangsbereitschaft per Telefax und E-Mail und die Mitteilung der jeweils aktuellen Kommunikationslinien.
  4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im DZV ist erwünscht.
  5. Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist das Mitglied mit der Nennung seines Namens und Praxisstandortes einverstanden.

§ 5 – Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge haben kostendeckend zu sein und sind im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit € 62,- jährlich, informelle Mitglieder sind beitragsfrei.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben und zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen pro Mitglied erhoben werden, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu bezahlen und werden nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen fällig.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Nachgewiesene Sachkosten können erstattet werden. Sollten darüber hinaus besondere Zuwendungen erforderlich werden, sind diese vom Vorstand vorab zu bewilligen.

§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem/r Schatzmeister /in, dem/r Schriftführer/in sowie bis zu fünf weiteren Beisitzer/innen, die die Regionen des Oberbergischen Kreises nach Möglichkeit repräsentieren.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereint.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er tritt nach Bedarf zusammen, wobei der Vorsitzende zu den Sitzungen einlädt. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  5. Der Vorstandsvorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er/sie hat die laufenden Geschäfte zu führen.Der Vereinsvorstand besteht aus den beiden
  6. Der Vorstand bestimmt Delegierte für geeignete überregionale Gremien gemäß deren Statuten. Insbesondere strebt er die Mitarbeit im Beirat des Deutschen Zahnärzteverbandes (DZV) an.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere:
    • die Beschlussfassung über den Jahres- und Kassenbericht,
    • die Genehmigung des Haushaltsplans,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Vereinsvorstands und von zwei Rechnungsprüfern/innen,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen,
    • die Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Alljährlich, möglichst im 1. Quartal, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen:
    • wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
    • wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt,
    • auf Beschluss des Vorstandes.
  3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitz und von dem/r Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung muss mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einberufen werden. Der Vorsitz leitet die Versammlung; im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Leitung der Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied, das der Vorsitz benennt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorsitz fest. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die gesamte Dauer des Wahlgangs einen Wahlausschuss einsetzen
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung, abgesehen von den Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Soll auf einer Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen abgestimmt werden, sind die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt zu machen. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§33BGB)
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
  8. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Mitgliedern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

§ 9 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung kann vom Vereinsvorstand oder von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder und eine Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit in diesem besonderen Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dem erneuten Antrag auf Auflösung des Vereins einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die die zuletzt amtierenden Vereinsvorsitzen als Liquidator durchzuführen hat, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt

§ 10 – Änderungen und Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungsanträge können vom Vereinsvorstand, ggf. auf Vorschlag aus der Mitgliedschaft, der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Die Vorschrift des § 8 (6) dieser Satzung ist einzuhalten.
  2. Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des FZO e.V. vom 16.09.2015 mit sofortiger Wirkung in Kraft.